Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
198
Einzelbild herunterladen

198 Erster Theil. Drcy und zwanzigster Titel, babten Kosten erstatten; wegen der Kosten der vorigen Instanz aber, hat es bey dem dießfälligen Urtel sein Bewenden.

§. 17­

Wird eine Sache durch Vergleich abgethan, und es ist darinn, wegen der Kosten, nichts ausdrückliches fest gesetzt worden, so soll angenommen werden, daß die Par theyen sich deren Compensation haben gefallen lassen.

§. 18.

In allen und jeden vorstehenden Fällen müssen jedoch die Kosten der Hauptsache von denjenigen, welche wegen gewiffer ben dieser Gelegenheit mit vorgekommenen Ne benumstände erwachsen sind, sorgfältig unterschieden werden. Wenn also

1) ein Beklagter entweder im ersten Termine unge horsamlich ausgeblieben ist, oder gar in contuma ciam wider sich hat erkennen lassen; so muß er jedes mal die Contumacial Kosten tragen, wenn er auch demnächst restituirt würde, und in der Hauptsacht ein vortheilhaftes Urtel davon trüge.

2) Wenn eine Parthey die Prorogation eines Termins zu spát nachgesucht hat; bergestalt, daß solche dem Gegentheil nicht zeitig genug bat bekannt gemacht werden können, und demselben dadurch Kosten ver ursacht worden sind; so muß sie diese Kosten dem Gegentheil jedesmal und ohne Unterschied der Fälle: ob dies Prorogations Gesuch gegründet gewesen, oder nicht, und ob in der Hauptsache ein vortheil haftes oder widriges Urtel erfolgt, dennoch er statten.

3) Wenn eine Parthen auf der Untersuchung eines Umstandes, den so wohl der Deputatus Collegii, als die Aßistenzräche für unerheblich achten, besteht und diese Untersuchung, auf ihr Andringen, würk lich veranlaßt wird; bey Abfassung des Erfennonis

fes

Ko

ge

foll

nic

da

4

Un

fin

bo

we

der