Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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ses aber sich ergiebt, daß der Umstand in der That uns erheblich sen; so muß eine solche Parthen dem Gegens theil, die durch sothane Untersuchung ihm verursachs ten Kosten, ohne Unterschied dessen, was sonst in der Hauptsache erkannt wird, restituiren. 4) Ben allen sogenannten Incident, Punkten, z. E. wenn wegen eines Dokuments die Bergleichung der Handschriften veranlaßt werden muß, wenn ein Zeuge als verdächtig angefochten, und die caufa re­cufationis besonders untersucht worden, u. f. w. muß derjenige, von welchem sich ben der Abfaffung des Haupterkenntnisses findet, daß er ohne rechtlichen Grund dergleichen Untersuchung veranlaßt habe, 3. E. der, welcher gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen unrichtige und in Facto ungegründete Eins wendungen macht; oder der einen untauglichen Zeus gen wiffentlich vorschlägt, und die demselben entge sgen gefeßten Ausstellungen ohne Grund leugnet, in die dadurch verursachten Kosten verurtheilt werden.

§. 19.

Sollte schließlich der Richter bey Beurtheilung der Kosten finden, daß eine Parthey, welche in dem ans gestandenen Instruktions Termin persönlich erscheinen follen, unter Anführung offenbar unerheblicher oder gar nicht bescheinigter Ehehaften auffen geblieben sen; und dadurch mehrere Kosten als sonst ben ihrer persönlichen Anwesenheit erforderlich gewesen wären, aufgelaufen find; so müssen diese Kosten von den übrigen separirt, und von dem Ausbleibenden in jedem Falle allein getragen werden.

§. 20.

Unter die Kosten, von welchen hier die Rede ist, wer den gerechnet:

1) die sämmtlichen Gebühren des Gerichts und der Asistenzråthe;

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2) die