Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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200 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel,

2) die Gebühren auswärtiger Commissarien oder Ge richte, für gewisse von denselben, auf Befehl oder Re quisition des den Proceß dirigirenden Richters, vors genommene Aktus;

3) die bey dem Gericht oder den Asistenzråthen vorge fallnen baaren Auslagen;

4) die den abgehörten Zeugen zugekommene Reise und Zehrungs Kosten;

5) die Kosten, welche eine Parthen auf die Correspon denz mit ihrem Asistenzrache, und auf die Herben schaffung der ndthigen Nachrichten oder Urkunden, auffergerichtlich hat verwenden müssen. Hierunter sollen jedoch die einem unbefugten Consulenten ge gebene Belohnung, oder die Gebühren für ein von einer Fakultät, oder andern Rechtsgelehrten, einge holtes Refponfum oder Gutachten keinesweges mit begriffen seyn;

6) die Reife und Zehrungs- Kosten der Parthen selbst, wenn sie, von auswärts her, bey dem Aßistenzrathe zur Ertheilung der nöthigen Information, oder auch ben der Instruktion der Sache selbst, persönlich er schienen ist.

§. 21.

Alle vorstehend benannte Kosten müssen die Partheyen mit Zuziehung der Aßißenzråthe, bey dem Schlusse jeder Instanz ordentlich specificiren; auch in Ansehung der fub No. 5. bemerkten auffergerichtlichen Aufwendungen, die etwa darüber in Händen habende Belåge benfügen; wo mit die Specification dem Gegentheil vorgelegt, und er darüber, besonders über die liquidirten auffergerichtlichen Kosten, vernommen werden können.

§. 22.

Ben Abfassung des Erkenntnisses muß der Richter zugleich diese Kosten Specifikation näher prüfen; die Ges bühren fub No. 1. 2. 3. 4. lediglich nach den Akten und der vorgeschriebenen Sporteltare festseßen; die Reises und

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