204 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel
in facto noch ein Bedenken übrig, so muß der Provo Fant schwören:
daß er weder anliegender und fahrender Haabe, oder ausstehenden Schulden, so viel befiße, noch in sei nem Amte, Profeßion oder Gewerbe so viel verdie nen könne, daß ihm, nach Bestreitung des nothdurf tigen Unterhalts für sich und die Seinigen, annoch etwas zur Bezahlung der Prozenkosten,( oder mut. id mutand. der Gerichtsgebühren, u. f. w.) übrig bleibe;
daß er, um leistung dieses Eides willen, das Seinige nicht verborgen, veräussert oder sonst ge fährlicher Weise verbracht habe;
und daß er, wenn er fünftig einmal zu besserm Vermögen gelangen sollte, die jetzt auflaufenden Pro zeßkosten, so weit ihm solche sonst zur Last fallen, chr lich nachzahlen wolle.
§. 30.
Wenn sich jemand solchergestalt zum Armenrechte qua lificirt; so können ihm von der Zeit an, wo er sich dazu erboten hat, keine Kosten weiter für seinen Theil abgefor dert werden. Die Restitution der bereits entrichteten aber kann er nicht verlangen; doch sind ihm diejenigen, womit er etwa noch in Rückstand ist, zu erlassen; in so fern sich nemlich ben der§. 24. vorgeschriebenen Verneh mung gefunden hat, daß er schon damals zum Armen recht qualificirt gewesen sey, und nur aus Unwissenheit oder Einfalt, sich darum geziemend zu melden, unter lassen habe.
§. 31.
Es soll jedoch diese Zulassung der einen Parthen zum Armenrechte, der andern auf keinerley Art und Weise låstig fallen, und kein Richter soll sich beygehen lassen, die Kosten, welche der Arme zu entrichten hätte, es sey un ter welchem Vorwand es wolle, dem Gegentheil anju rechnen.
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§. 32.