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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Citel

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von Kosten 2c. §. 32.

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Auch soll das erhaltene Armenrecht die Parthey, oder welche dazu gestattet worden, von dem Ersatz der Kosten an den Gegentheil, in Fällen, wo ihr solcher, nach den obigen Vorschriften, obliegt, keinesweges befreyen; son: dern es muß auf Instanz sothanen Gegentheils, wegen exekutivischer Beytreibung erwehnter Kosten, das Erfors berliche jedesmal verfügt werden.

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32.

§. 33.

Wenn auch eine solche Parthen durch den Prozeß, oder durch einen darüber geschlossenen Vergleich, etwas über den Betrag oder Werth von funfzig Thalern gewons nen hat; so soll dieselbe angehalten werden, von diesem Ueberschusse, so weit solcher erforderlich oder hinreichend ist, die bisher nachgelassenen Kosten ganz oder doch zum Theile zu berichtigen. Wie denn auch eine Parthen, welche das Armenrecht genossen hat, wenn sie auch nach der Zeit zu beffern Vermogens- Umständen gelangt, ihrer übernommenen Verbindlichkeit gemäß, die Kosten nachs zahlen, und allenfalls durch Exekution dazu angehalten werden muß.

§. 34.

Wenn jemand überführt wird, daß er sich des Armens rechts zur Ungebühr angemaßt habe; so sollen nicht nur fämmtliche Kosten von ihm bengetrieben, sondern er auch aufferdem, mit willkührlicher, jedoch empfindlicher Gelds vder Leibesstrafe belegt werden.

§. 35.

Was schließlich den Vorschuß der Kosten betrifft, so wird festgesetzt, daß jede Parthey von denjenigen Verfüs gungen, welche auf ihr alleiniges Ansuchen ergehen, die Kosten vorzuschießen schuldig sen; daß wenn beyde Theile gemeinschaftlich auf dergleichen Verfügung antragen, oder dieselbe von dem Richter ex officio erlaffen wird, alsdenn bende Partheyen den Vorschuß zu gleichen Theis len übernehmen, und daß wenn eine Parthey das Armen

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