Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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206
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206 Erster Theil. Drey und zwanzigster Titel

recht hat, alsdenn die etwa vorkommenden baaren Aus lagen an Porto Gebühren ausländischer Gerichte, u. s. w. für ihren Theil aus der Sportelkaffe vorgeschossen we den sollen.

§. 36.

Ausser den Kosten muß II) der Richter auch auf die einer oder der andern Parthen, nach der gegenwärtigen Prozeßordnung, zur last fallende Strafen, so wie solche überall am gehörigen Orte bestimmt sind, bey Abfassung des Erkenntnisses, ex officio Rücksicht nehmen.

§. 37.

Unter diese Strafen gehören auch die Succumben Gelder, welche die Parthen, so gegen ein Urtel ohm Grund Rechtsmittel eingewandt hat, ben erfolgender Be stätigug desselben, nach den in der Sporteltare bestimm ten Sägen entrichten, und worauf im vorkommenden Falle jedesmal ex officio erfannt werden muß. Den Richter liegt dabey ob, in dem Erkenntnisse auf den Fall wenn die unterliegende Parthen, Unvermögens halber, die Succumbenz Gelder nicht bezahlen könnte, denselben einen proportionirlichen Arrest oder Strafarbeit zu substituiren §. 38.

Wenn auch ausserdem noch der Appellations, oder Re visions Richter finden sollte, daß die Parthen, welche sich des Rechtsmittels bedient, solches aus bloßer Chikane und nur zum Verschleif der Sache gethan habe; so mu er dieselbe noch über die Succumbenz Gelder, oder auch in Fällen, wo dergleichen sonst nicht üblich find, mit eine dem Werthe des Objekts proportionirten Geld. Gefäng niß oder andern Leibesstrafe belegen.

§. 39.

Da auch bisher der Strafen des frevelhaften Leug nens verschiedentlich gedacht worden, so wird hier festge fest, daß solche denjenigen treffen sollen, der eine Forde rung oder Einwendung auf Facta bauet, deren Ungrund und Unrichtigkeit ihm bekannt ist; ferner denjenigen, wel

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