12. ErsterTh. XXIV.Sit.von Vollstreckung c. 213
enden
Festge
Diefer
gleid
den
Dem
von
eilen
Vier und zwanzigster Titel.
Vou der Vollstreckung der rechtskräftigen
Urtel.
Erster Abschnitt.
Von Nachsuchung und Verfügung der Exekution.
§. 1.
o mit Niemand ist befugt, sich selbst Recht zu verschaffen, oder
mer
y de
fe
B
chied
обе
ngle
rden
chub
ichte
Die
r be
bet
bon
Bier
ein wider den andern erstrittenes Urtheil eigenmächtig zu vollstrecken, sondern die Exekution eines solchen Urtels muß bey demjenigen Gericht, vor welches die Instruktion der Sache in erster Instanz gehört hat, geziemend nachs gesucht werden. Wenn daher in einem Prozesse, welcher zuerst ben einem Untergerichte geschwebt hat, in den fers nern Instanzen ben dem Ober Gericht gesprochen wird; so muß dieses, nach rechtskräftig entschiedner Sache, die Alften der ersten Instanz sofort ex officio an den Unterrichter zurücksenden, ihm die ergangnen weitern Urtel abfchriftlich zufertigen, und ihm aufgeben, für deren Bes folgung Sorge zu tragen.
§. 2.
Ein dergleichen Exekutions. Gesuch findet statt, sobald das Urtel seine Rechtskraft erhalten hat. Ist jedoch in felbigen eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Ges gentheil dem Judicato genügen solle, so muß der Ablauf diefer Frist, welcher vom Tage der beschrittenen Rechtss fraft zu verstehn ist, abgewartet werden.
§. 3.
Wenn jemand ein ganzes Jahr vom Tage der bes fchriebenen Rechtsfraft angerechnet, verstreichen läßt, ohne die Vollstreckung des Urtels nachzusuchen; so kann
23
solche