Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
213
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12. ErsterTh. XXIV.Sit.von Vollstreckung c. 213

enden

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Vier und zwanzigster Titel.

Vou der Vollstreckung der rechtskräftigen

Urtel.

Erster Abschnitt.

Von Nachsuchung und Verfügung der Exekution.

§. 1.

o mit Niemand ist befugt, sich selbst Recht zu verschaffen, oder

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ein wider den andern erstrittenes Urtheil eigenmächtig zu vollstrecken, sondern die Exekution eines solchen Urtels muß bey demjenigen Gericht, vor welches die Instruktion der Sache in erster Instanz gehört hat, geziemend nachs gesucht werden. Wenn daher in einem Prozesse, welcher zuerst ben einem Untergerichte geschwebt hat, in den fers nern Instanzen ben dem Ober Gericht gesprochen wird; so muß dieses, nach rechtskräftig entschiedner Sache, die Alften der ersten Instanz sofort ex officio an den Unter­richter zurücksenden, ihm die ergangnen weitern Urtel ab­fchriftlich zufertigen, und ihm aufgeben, für deren Bes folgung Sorge zu tragen.

§. 2.

Ein dergleichen Exekutions. Gesuch findet statt, so­bald das Urtel seine Rechtskraft erhalten hat. Ist jedoch in felbigen eine Frist bestimmt, innerhalb welcher der Ges gentheil dem Judicato genügen solle, so muß der Ablauf diefer Frist, welcher vom Tage der beschrittenen Rechtss fraft zu verstehn ist, abgewartet werden.

§. 3.

Wenn jemand ein ganzes Jahr vom Tage der bes fchriebenen Rechtsfraft angerechnet, verstreichen läßt, ohne die Vollstreckung des Urtels nachzusuchen; so kann

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solche