Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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214 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel

solche hiernächst nicht weiter verfügt, sondern es muß ex judicato von neuem geklagt werden.

Erhellet jedoch aus den Akten, oder wird von dem Extrahenten bey Anbringung des Exekutions- Gesuchs be scheinigt, daß er dem Schuldner auf fein Verlangen, e sey gerichtlich oder auffergerichtlich, auf eine gewisse be stimmte Zeit, zur Befolgung des Judicati Nachficht ver stattet habe; so wird die Verjährungsfrist, erst von dem Tage, wo diese Nachsicht zu Ende gelaufen ist, an ge rechnet.

Ist das Urtel dahin gerichtet, daß der Gegentheil e was unterlassen solle, so behält dasselbe auch nach Jah und Tag seine volle Würkung; und der obsiegende Theil Fann sich damit wider die Beeinträchtigungen des anden zu allen Zeiten schüßen.

§. 4.

Aus einer Contumacial Resolution, wider welche da Gegner fein Rechtsmittel innerhalb der gesetzten Frist ein gewendet hat; desgleichen aus einem gerichtlichen Ane kenntnisse der Schuld, und der darauf erfolgten Resolu tion; wie auch aus einem gerichtlich geschlossenen Ve gleiche, kann eben so wohl, wie aus einem Judicato, Ep fution gesucht werden.

§. 5.

Ein Exekutions Gesuch findet nur gegen denjenige statt, welcher in dem ergangenen Urtel condemnirt wor den. Gegen einen Dritten hat dergleichen Urtel, der Re gel nach, feine Würkung; die wenigen ausgenommenen Fälle sind in den Gefeßen ausdrücklich bestimint.

§. 6.

Wenn jemand als Vormund oder Curator einer min derjährigen oder sonst unter Curatel stehenden Parthen als Vorsteher einer Kirche, Schule, Hospitals oder an dern milden Stiftung, als Administrator einer Caffe Kammeren Domainen Amts u. f. w. den Prozeß gefüh ret hat, und darinn condemnirt worden ist; so kann

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