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von der Vollstreckung der Urtel.
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wenn das Urtel auch namentlich wider ihn gerichtet wäre, die Erefution dennoch nur in das Vermögen der Pflegbefohls dem nen, des Hospitals, u. s. w. statt finden. Doch steht dem os beebiegenden Theile fren, wenn ein solcher Vormund oder n, e Noministrator in Nachsuchung der zur Befriedigung dess felben erforderlichen Verfügungen, ben der vorgesetzten Instanz, fáumig wäre, ihn zur Beobachtung dieser seis ner Obliegenheit durch Strafbefehle, und andere exekutis vische Zwangsmittel, anhalten zu lassen.
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1999§. 7.
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Wenn mehrere Litis, Conforten condeinnírt worden; so kann die Exekution gegen jeden von ihnen nur auf seis nen Antheil gesucht werden; es wäre denn, daß sie auss drücklich in folidum, das heißt, einer für alle, und alle für einen, zu bezahlen verurtheilt sind; in welchem Falle dem Erekutions Sucher die Wahl, an wen er sich halten wolle, zusteht; oder daß nur einer von ihnen die Sache auf deren Herausgebung erkannt ist, in Besik hatte; wo alsdenn die Exekution nur gegen den Befizer ftatt findet.
§. 8.
Ist derjenige, gegen welchen ein Urtel ergangen ist, verstorben, und wer sein Erbe sen, oder wo derselbe sich aufhalte, unbekannt; sr muß der alsdenn zu bestellende Curator für die Befriedigung des obfiegenden Theils aus Der Verlassenschaft, nach Vorschrift der Gefeße, Sorge tragen, und kann zu Benbachtung dieser seiner Obliegen heit allenfalls durch Exekution angehalten werden.
§. 9.
Sind Erben vorhanden, so kommt denenselben die iu den Gesetzen geordnete Deliberations. Frist zu statten, und während derselben kann die Exekution nicht verfügt werden. Doch steht dem obsiegenden Theile fren, wenn Umstände, wo Gefahr aus dem Verzug für ihn zu befors gen ist, obwalten, unter gehöriger Bescheinigung dersel ben, die Siegelung des Nachlasses, die Verkümmerung
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