Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
216
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216 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

der ausstehenden Schulden, oder andere nach lage der Sache zu seiner Sicherstellung erforderliche Verfügun gen, nachzusuchen.

§. 19.

Wenn nach abgelaufener Deliberations Frist der Erbe der Verlassenschaft pure entfagt; so ist nach Anwei sung des Titels vom Concurs. Prozeß im zweyten Theile zu verfahren.

§. II.

Wenn er sich pure Erbe senn zu wollen erklärt, so muß gegen ihn die Exekution, nach dem ganzen Umfange des Judicati, verfügt werden; es wäre denn, daß gegen den Erblasser auf eine gewisse bloß an seine Person gebun dene Prästation, z. E. auf Berfertigung eines Kunst werks u. s. w. erkannt worden; in welchem Falle der Erbe nur ad intereffe gehalten, und daher nach Vorschrift des folgenden§. 43. weiter zu verfahren ist.

§. 12.

Hat der Erbe bis zum Ablauf der Deliberations- Frist fich entweder gar nicht, oder ausdrücklich nur unter der Wohlthat des Inventarii als Erbe erklärt; so muß der Exekutions Sucher die alsdenn nach Vorschrift der Ge feße vorzunehmende Regulirung der Verlassenschaft abs warten.

§. 13.

Die Erefutions: Gesuche müssen durch den Aßistenz rath des obfiegenden Theiles angebracht werden. Die weitere Betreibung der Exekution aber gehört nicht zu sei ner Obliegenheit; sondern der gewinnende Theil muß sich dazu, wenn er das nöthige selbst zu besorgen nicht fähig, oder sonst verhindert ist, einen Bevollmächtigten unter Den Personen aussuchen, die jeden Orts zur Besorgung solcher auffergerichtlichen Angelegenheiten bestellt sind.

§. 14.

Das Exekutions Gesuch muß deutlich bestimmt und genau nach dem Inhalte des Urtels eingerichtet seyn.

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