Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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itel,

von der Vollstreckung der Urtel.

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der Ist auf Bezahlung einer Geldsumme erkannt, so muß guns darinn diese Summe unter gehöriger Bestimmung der

Münzsorten ausgedrückt werden. Sind dem obfiegenden Theile auch Zinsen zugesprochen, so müssen solche nach der dem erkannten, oder wenn es Verzögerungs Zinsen wås wei ren, nach dem in den Geseßen bestimmten Saße, von heile dem im Urtel feststehenden Termin an, richtig berechnet

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werden. Sind auch Kosten zu erstatten; so ist der Bes trag derselben mit Beziehung auf das Urtel oder Defret, in welchem sie festgesetzt worden, und unter Benfügung einer Spefication derjenigen, welche etwa nachher noch aufgelaufen sind, oder dem Ertrahenten durch das Eres futions: Gesuch selbst verursacht worden, gehörig auszus nst werfen.

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§. 15.

Hat der Prozeß mehrere Punkte, Forderungen und, Gegenforderungen, oder gar eine förmliche Berechnungss fache betroffen, und ist über das liquidum selbst nicht ets wa schon besonders erkannt worden; so muß dem Erefus tions Gesuch eine nach dem ergangenen Urtel angelegte ,. und ben jeder Post auf das Erkenntniß, wodurch solche rechtskräftig festgesetzt worden, sich beziehende, auch von einem vereideten Calculator als richtig attestirte liquidas tion bengefügt werden.

§. 16.

Jedes Erefutions Gesuch muß von dem ordentlichen Decernenten dem Collegio gehörig vorgetragen, und, wenn sich findet, daß solches mit den obbeschriebenen Ers fordernissen versehn sen, die Exekution selbst, nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts, so fort verfügt werden, ohne daß es erst einer Erklärung des Gegentheils darüber bedarf.

§. 17.

Während der Erndte Ferien finder jedoch die Verfüs gung einer Erefution nicht statt; es wäre denn eine Alis ments Wechsel oder andere dergleichen Sache, wo Ge

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