218 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel
fahr bey dem Verzuge ist; oder wenn der Schuldner, ba fortf einer ihm verstatteten Nachsicht, sich den Zahlungstermin nend in den Ferien ausdrücklich gefallen lassen.
§. 18.
Der Regel nach ist jeder Richter, dem die Instruß tion einer Sache in erster Instanz gebührt hat, das von ihm gefällte rechtskräftige Urtel selbst zu vollstrecken be rechtigt. Wenn also auch derjenige, gegen welchen Ere fution gesucht wird, zwar einen andern persönlichen Ge richtsstand hat, die Exekution selbst aber in ein Grund stück, so unter des erkennenden Gerichts Jurisdiktion be legen, zu vollstrecken ist; so kann dieses letztere solche un mittelbar verfügen; doch muß davon dem Exequendo, wenn derselbe eine in Königlichen Militair Diensten ste hende Person ist, durch die ihm vorgesehten Regiments Gerichte besondere Bekanntmachung geschehen.
§. 19.
Ist hingegen derjenige, gegen welchen eine person liche Erefution verhängt werden soll, einem andern on dentlichen Gerichtsstande unterworfen; oder ist die Sache auf welche die Hülfe zu vollstrecken, unter einer anders Jurisdiktion gelegen; so muß der competente Richter we gen dieser Vollstreckung requirirt oder implorirt; zugleid auch die Umstände, wodurch die Gerichtsbarkeit des e Fennenden Richters in der Sache begründet worden, wenn solche nicht von selbst klar sind, in dem Requisitions Schreiben oder Berichte mit angeführt werden.
§. 20.
Sämtliche Gerichte in Königlichen Landen sollen ein ander die nachgesuchte Rechtshulfe ben Vollstreckung der Exekutionen unter keinerley Vorwande versagen; auch sich über die Rechtmäßigkeit des gesprochenen Urtels, oder der verordneten Exekution feine Beurtheilung und Ent fcheidung anmaffen; vielmehr den Exequendum, wenn er dagegen Einwendungen machen wollte, damit lediglic an das requirirende Gericht verweisen und die Exekution
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