Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von der Vollstreckung der Urtel.

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fortfeßen. Ereignet sich wegen der Competenz des erken menden und requirenden Richters irgend einiger Anstand, oder glaubt das wegen Vollstreckung der Hülfe requirirte Gerichte, daß in seine Rechte eingegriffen worden, so ist nach der Vorschrift der Gesetze bey der Lehre von Juris Diktionen zu verfahren. d

§. 21.

Auch die von fremden und ausländischen Gerichten geziemend nachgesuchte Exekution der ben selbigen ergans genen Urtel, müssen die Gerichte in Königlichen landen gehörig vollstrecken; es wäre denn, daß sich wegen der Competeuz des requirireneen Gerichts, oder sonst bey der Sache selbst ein Anstand ereignete; in welchem Fall das hiesige Gericht, wenn es ein Untergericht ist, ben dem ihm vorgefeßten Landes. Justiz Collegio, dieses aber nachy Beschaffenheit der Umstände ferner bey dem Ministerio anfragen müssen.

§. 22.

Wenn die Erefution verordnet wird, so muß dem Eres futor jedesmal, ausser in Wechselsachen, eine gewisse Frist, welche nach Beschaffenheit der Umstände auf 8 oder 14 Tage, bis höchstens 4 Wochen, zu bestimmen ist, nach deren Ablauf mit der Hülfs Vollstreckung ohne weitere Rückfrage verfahren werden soll, vorgeschrieben; diese Verordnung auch dem Gegentheil bekannt gemacht, und derfelbe bedeutet werden, daß wenn er innerhalb dieser Frist den Ertrahenten nach seinem Gesuch nicht vollstän big befriedigen würde, er die würkliche Exekution ohn fehlbar zu gewarten habe.

§. 23.

Diese Bekanntmachung wird, auffer dem§. 18. bes merkten Falle, dem Exequendo unmittelbar insinuirt; da das Amt seines bisherigen Asistenzraths, mit der rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses zugleich, seine Endschaft erreicht hat.

§. 24.