220 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,
§. 24.
Eine solchergestalt nachgesuchte und verordnete Ere Fution kann durch nichts, als durch eine der ergangenen Verordnung gemäße Befolgung des Urtels abgewendet werden. Wird, daß diese geschehen, entweder von dem Extrahenten selbst angezeigt; oder von dem Exequendo durch Quittung oder auf andere Art hinlänglich beschei nigt; so muß das Gericht den Erekutions Befehl so fort wieder aufheben, und solches dem Exekutor oder dem re quirirten Gerichte schleunigst bekannt machen.
§. 25.
Der Regel nach, liegt dem Exequendo ob, die gesche hene Befolgung des Judicats auszuweisen. Wenn er daha folches nicht zeitig genug bewerkstelligt, und inzwischen mit der Exekution der Anfang gemacht wird; so muß e fich die daraus entstehenden Schäden und Kosten selbst benmessen.
Anders verhält es sich, wenn der Ertrahent der Ere Fution, ben erhaltener Befriedigung, deren Aufhebung zu bewurken übernommen, solches aber in Zeiten zu thun unterlassen hatte; maßen selbiger alsdenn dem Gegens theil, alle daraus erwachsene Schäden und Kosten zu er statten, schuldig seyn soll.
§. 26.
Ausser dieser Befolgung des Judicati, soll die Voll streckung desselben durch keine Einwendungen, auch nicht durch Vorschüßung einer bey dem Urtel zum Grunde lies genden Nullitát, vielweniger durch ein Restitutions Ge such, der Vorschrift Tit. XVI. gemäß, abgewendet wer den können.
§. 27.
Wenn jedoch der Exequendus eine von denjenigen Einwendungen, welche nach Borschrift der Gesetze auch in der Exekution selbst statt finden, für sich zu haben vers meinte; so muß er solche dem Gericht, durch den im vo
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