Citel,
von der Vollstreckung der Urtel.
221
rigen Prozesse ihm angewiesenen Asistenzrath, so fort ans Er zeigen, und zugleich gehörig bescheinigen.
genen
endet
dem
endo
fcheis fort
m re
efches
Dabe
chen
ß er elbit
650
Ere
Sung thun
gen
ets
Boll
icht
lie
Ge
vers
gen
uch
vers
vo
gen
§. 28.
Auf ganz unbescheinigte Angaben dieser Art muß das Gericht gar keine Rücksicht nehmen; wenn sie aber wes nigstens einigermassen bescheinigt wåren, so muß die wirkliche Bollstreckung der Exekution so fort suspendirt, und zugleich dem Gegentheil davon Nachricht gegeben; auch ein nach den Umständen so nahe als möglich zu bes stimmender Termin, zur Erörterung und Instruktion dies ses Einwandes, anberaumet werden.
§. 29.
In diesem Termine, dessen Prorogation dem Provos Fanten unter keinerley Vorwand gestattet werden darf, muß der vorige Deputatus Collegii das Factum, worauf der Einwand beruhet, gehörig auseinander sehen; den Statum controverfiæ darüber reguliren; nur diejenigen Beweismittel, welche der Provokant bis zu oder in dem Termine wirklich zur Stelle gebracht hat, aufnehmen; nach solchergestalt geschloßner Instruktion die Aßistenzs rathe, mit der etwanigen Ausführung der Rechte der Partheyen, kürzlich zum Protokoll hdren; und sodenn die Akten dem Gericht zur Abfassung des Erkenntnisses einreichen.
§. 30.
Befindet der Richter, daß der Einwand gegründet und ausgewiesen sey; so muß die gänzliche Aufhebung der Exekution erkannt werden; und wenn dagegen appels lirt wird, so muß es, bis zur rechtskräftigen Entscheis dung, ben der bereits verfügten Suspension sein Bewens den haben.
Wird der Einwand in dem Erkenntnisse für ganz un gegründet und unerheblich befunden, so muß auf Forts fehung der Exekution gesprochen werden; und die Appel, lation gegen ein solches Urtel hat nur Effectum devolu
tivum.
Hat