222 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,
Hat aber, durch die bisherige Untersuchung, der Grund oder Ungrund des Einwandes nicht völlig ins licht gesetzt werden können; sondern ist zur Ausmittelung des sen annoch eine weitere Instruktion erforderlich; so muß der Richter diese durch eine bloße Resolution verfügen; zugleich aber und in eben dieser Resolution die Fortsetzung der Erekution verordnen.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn jemand dergleichen Einwand, in der Exekution selbst, ganz ohne rechtlichen Grund entgegen gefeht zu haben befunden warde, derselbe eben so wohl wie derjenige, welcher, ohn erachtet ihm der entgegen stehende Einwand und dessen Rechtmäßigkeit bekannt gewesen, dennoch auf der Ereku tion bestanden hat, mit den im vorigen Titel geordneten Strafen der muthwilligen Chikane belegt werden müsse. §. 31.
Hat der Einwand nur einen oder etliche von mehrern auf der Exekution stehenden Punkten und Forderungen, oder nur einen gewissen Theil des benzutreibenden Liquidi zum Gegenstande; so ist die§. 28. verordnete Ausseßung der Exekution nur auf diesen Punkt oder Summe zu ver stehen; wegen des übrigen aber muß solche ihren unge hinderten Fortgang behalten.
§. 32.
Unter dem Vorwand eines gegenwärtigen Zahlungs Unvermogens, durch Dilations Gesuche, Anbietung terminlicher Zahlung u. s. w. soll die einmal verordnete Exekution nicht aufgehalten, vielweniger abgewendet werden können; maaßen ein jeder Schuldner Gelegenheit genug gehabt hat, dergleichen Gesuch, nach Maaßgabe Tit. XI., bey dem am Schlusse der Instruktion vorzu nehmenden Versuch der Sühne, näher an und auszus führen; folglich, wenn er solches verabsäumt, oder das Gesuch in den ergangenen Urteln unzuläßig befunden wird, ihm darauf in der Exekution sich anderweit zu bes rufen, nicht gestattet werden kann.
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§. 33