Citel, von der Vollstreckung der Urtel. 223
Der
Licht
§. 33.
Niemand soll, gegen eine von den competenten Ges des richten angeordnete Exekution, Beschwerden bey Seiner muß Königlichen Majestät allerhöchsten Person, noch auch ben gen; dem Ministerio zu führen, und dadurch die Vollstreckung der Exekution abzuwenden berechtigt seyn; allermassen Seine Königliche Majestät, nach wie vor, schlechterdings and nicht gesonnen sind, dem Laufe des Rechts, auf einseitis ges Anbringen, durch Machtsprüche Einhalt zu thun.
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§. 34.
Wenn daher auch in einem oder andern ganz besons dern Falle durch eine Cabinets Ordre oder Hof- Rescript, eine Exekution suspendirt oder aufgehoben würde; so müssen zwar die Gerichte solchem gebührende Folge leis sten; zugleich aber ungesäumt, und allenfalls ex officio, an das vorgefeßte Ministerium von der wahren lage der Sache berichten; auch, bis zur Einlangung weiterer Vers haltungsbefehle, alles, was nach Beschaffenheit der Um ftande, ohne Bereitelung der erhaltenen Ordre geschehen aun, zur Sicherheit des Exekutions. Suchers gleichers gestalt von Umtswegen vorkehren.
Zweyter Abschnitt.
Von Vollstreckung der Exekution.
§. 35.
Die an den Exekutor zu erlassende Verordnung, muß jedesmal eine bestimmte Anweisung, wozu er den Exequendum anhalten; was und wie viel er von demselben bentreiben; und auf was für Art er die Exekution voll Strecken solle, enthalten. Nach dieser Anweisung muß der Erefutor sich genau achten; die vorgeschriebene Frist ab. warten; nach deren Verlauf aber, wenn er von dem vor gefeßten Gericht keine Gegen Ordre, oder von dem Extrahenten feine Nachricht, daß es der Exekution nicht be
dürfe