Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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224 Erster Theil. Vier und zwanzigster Tite

dürfe, erhalten hat, mit deren würklichen Bollstreckung ohne fernern Verzug, und ohne weitere Rückfrage oda vorläufige Ankündigung, der erhaltenen Instruktion go máß, verfahren.

§. 36.

Von dieser Vollstreckung muß sich der Erekutor durd feine Protestation oder Einwendungen des Exequendi so wenig, als durch ein bloß einseitiges und unbescheinig tes Vorgeben desselben, daß er den Extrahenten befrie digt, daß er Nachsicht von selbigen erhalten habe, daß die Exekution von dem sie verordnenden Gerichte wiede aufgehoben worden, u. s. w. abhalten lassen.

Wird ihm aber ein dahin lautendes, und später al seine Erekutions Ordre ausgefertigtes Dekret des G richts, oder des demselben vorgesetzten Collegii; oder ein von dem Extrahenten ausgestellte Bescheinigung über zu gestandene Nachsicht; oder eine von demselben gegebent Quittung; oder ein Postschein, woraus deutlich erhellt daß der Schuldner die beyzutreibende Summe an die Be hörde würklich schon abgesendet habe, im Original vo gelegt; so muß er zwar, gegen Erhaltung seiner Gebüh ten, so fort wieder abweichen; zugleich aber davon, ohne den geringsten Verzug berichten, und weitern Verord nung abwarten.

§. 37.

Die Art, wie ein Urtel zu vollstrecken, bestimmt sich nach demjenigen, worauf das Urtel selbst gerichtet ist.

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§. 38. I.

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Jemand condemnirt worden, etwas zu thun, z. eine gewisse Arbeit zu verfertigen, oder ein Geschäfte zu verrichten; so muß der Exekutor, angewiesen werden, sich nach Beschaffenheit der Umstände, auf 3 bis 8 Tage ben ihm einzulegen, und ihn solchergestalt zur Befolgung des Urtels anzuhalten. Ist dieses Mittel fruchtlos; fo

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