Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
225
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von der Vollstreckung der Urtel. 225

muß der Exekutor, nach Verlauf der bestimmten Zeit, gegen Erhaltung seiner Gebühren, wiederum abweichen, und dem Gericht davon Anzeige machen.

§. 39.

Das Gericht muß alsdenn in Erwägung ziehn: ob die dem Exequendo in dem Urtel geschehene Auflage so beschaffen sey, daß solche auch nur durch einen andern, eben so gut, und mit gleichem Effekt in Erfüllung gefeht werden könne; und alsdenn muß es dem obsiegenden Theile gestatten, die Handlung durch einen andern, auf Kosten des Exequendi, vornehmen zu lassen; diese Kos ften aber von dem Exequendo, nach den unten§. 52. fqq. erfolgenden Vorschriften, beytreiben.

§. 40.

Ist aber die Handlung nicht so beschaffen, daß sie ein anderer eben so wohl, und mit gleicher Würkung verrichs ten kann, oder ist eine wahrscheinliche Besorgniß, daß Die dazu erforderlichen Kosten aus dem Vermögen des Exequendi nicht zu erhalten seyn möchten, vorhanden; so ist dem Erekutions: Sucher die Wahl zu lassen: ob er auf der wortlichen Befolgung des Judicati bestehen, oder so fort sein daben vorwaltendes Interesse fordern wolle. §. 41.

Besteht der Exekutions Sucher auf der Befolgung des Urtels, so muß der Exequendus zur gefänglichen Haft gebracht, oder allenfalls, nach dem Ermessen des Gerichts, nach Bewandtniß seines Standes und seiner Vermögens Umstände, durch Androhung gewisser dem Objekt angemeßner Geld Strafen, zu seiner Schuldigs feit gezwungen werden.

§. 42.

Ist der höchstens bis auf 3 Monat hinaus zu verlåns gernde Arrest, oder die nach richterlichem Ermessen allens falls zu verdoppelnde Geld Strafe, den Exequendum zur Befolgung des Judicati zu bringen nicht vermögend; oder seigt es sich gleich auf die Veranlassung dieses zweyten

2)

Grades