Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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226
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226 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

Grades der Erekution, daß es nicht mehr von dem Wil len des Exequendi abhange, das Urtel zu befolgen; so bleibt nichts weiter übrig, als daß der obsiegende Theil sein Interesse, so ihm daraus erwachsen, liquidire, und der Betrag desselben aus dem Vermögen des Schuldners bengetrieben werde.

§. 43.

Wie es wegen der Ausmittelung dieses Interesse, und dessen dem obsiegenden Theile zu verstattenden eidlichen Erhärtung,( Juramentum in litem) so wohl in dem§. anteced., als dem§. 40. bestimmten Falle, wenn der ob fiegende Theil, gleich ben der ersten Weigerung des Gegners, dem Judicato grnügen zu wollen, so fort sein Interesse fordert, gehalten werden solle, darüber ist Tir. XXII.§. 8. geordnet.

Wenn ferner

§. 44. II.

der Inhalt des Urtels dahin geht, daß jemand etwas zu unterlassen schuldig; fo läßt zwar die Exekution eines solchen Judicati im eigentlichen Verstan de sich nicht gedenken. Wenn aber der unterliegende Theil die ihm verbotene Handlung dennoch vornimmt, z. E. wenn er den Gegner in dem Besitz einer ihm zuers fannten Sache, oder in dem Genuß eines erstrittenen Rechts beunruhigt; so muß ihm solches durch unbedingte Strafbefehle( Mandata fine claufula) untersagt; wenn er diesen zuwider handelt, die Strafe würklich bengetrie ben, und die Inhibition unter verdoppelter Bedrohung wiederholt; der Renitent zur Bestellung einer annehmli chen Caution, wegen fünftiger Befolgung des Judicati, angehalten; in jedem Fall aber, der Betrag des dent Gegner durch seine Beeinträchtigungen verursachten Schadens, von ihm beygetrieben werden.

Auch bleibt es dem richterlichen Ermessen anheim ges stellt, denjenigen, welcher den obsiegenden Theil, dem

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