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von der Vollstreckung der Urtel.
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Urtel entgegen, beharrlich zu beunruhigen fortfährt, dars an durch seine Verhaftnehmung zu hindern; oder die nach den Umständen etwa sonst noch statt findenden Anstalten, wodurch der obsiegende Theil gegen fernere Turbationen geschützt werden kann, auf dessen Antrag und auf Kosten Des Renitenten vorzukehren.
Ist
§. 45
III.
Jemand zur Herausgabe einer beweglichen Sache verurtheilt worden, so muß dem Exekutor aufgegeben werden, ihm solche wegzunehmen, und den obsiegenden Theile einzuhändigen.
§. 46.
Kann auf diese Urt das Urtel nicht befolgt werden, weil die Sache in der Behausung oder dem Gewahrsam des Exequendi nicht zu finden ist; so hängt es von der Wahl des Exekutions Suchers ab: entweder den Manifestas tions Eid von dem Gegner abzufordern, oder sogleich sein Interesse, welches ihm daraus, daß er die Sache ers fanntermaffen nicht überkommen kann, erwachsen ist, zu liquidiren, und auf dessen Beytreibung anzutragen.
§. 47
Wie es wegen Ausmittelung dieses Interesse, und wes gen Verstattung des liquidanten zum juramento in litem darüber, gehalten werden solle, ist Tit. XXII.§. 8.
verordnet.
Menn
§. 48. IV.
Jemand dem andern ein gewisses Grundstück ab zutreten verurtheilt worden, so ist ein solches Urtel ders gestait zu vollstrecken, daß der Exequendus baraus ermittirt, und dagegen der obfiegende Theil eingewies sen wird.
V2 12,00
§. 49.