Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
228
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228 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

§. 49.

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Diese Ermißion geschieht zwar durch den ordentlichen Exekutor; doch müssen die Gerichte, wenn es ein Grund ftück von Wichtigkeit, z. E. ein ganzes Haus oder Guth betrifft, einer Gerichtsperson auftragen, den Erefuters bey dieser Vollstreckung des Urtels zu dirigiren.

$ 250.

Die Ermißion selbst geschieht in der Art, daß der zur Räumung condemnirte Besizer, mit seinen Effekten, für deren anderweitige Unterbringung er selbst sorgen muß, allenfalls mit Gewalt aus dem Hause oder Guthe heraus geschafft; sich aller Wiederergreifung des Besizes, so wie aller anders Stöhrung des Gegners ben namhafter Strafe gänzlich zu enthalten, alles Ernstes bedeutet; der obsiegende Theil in dem solchergestalt geräumten Posses eingeführt; auch wenn zu dem Grundstück Unterthanen, Pächter, oder lehnleute gehören, solche ihrer Pflichten gegen den vorigen Inhaber entbunden, und damit an den neuen Besizer verwiesen werden. so od g

§. 51.

Wenn die Erekutions Ordre mit auf die Pertinenz und Inventarien Stücke gerichtet ist; so müssen auch diese dem neuen Besizer übergeben; davon aber zugleich eine genaue Specifikation aufgenommen, und solche dem Berichte über die vollstreckte Erefution bengelegt werden.

Wenn endlich

§. 52.

V.

Jemand zur Bezahlung einer gewissen Geld summe verurtheilt worden, so ist ein Unterschied zu mas chen: ob die Forderung des Erekutions, Suchers aus einem bloß persönlichen, oder ob sie aus einem Real Rechte entspringe.ups

§.53­

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Im lettern Falle kommt dem obfiegenden Theile die Wahl zu: ob er zuforderst die Exekution in das bewegs