Citel,
lichen
rund
Buth
futer
er zur
für
muß
raus
wie
after
ber
offe
nem
Chten
= den
meng
aud
leich
Dem
Den.
eldi
mas
mus
Chte
die
eg
che
von der Vollstreckung der Urtel.
229
liche Vermögen des Schuldners suchen, oder sich so fort an das ihm zum Unterpfand dienende Grundstück halten wolle.
§. 54
Wählet der Exekutions Sucher das erstere; oder gründet sich seine Forderung auf ein bloßes persönliches Recht; so muß der Exekutor nach Ablauf der in seiner Verordnung bestimmten Frist, der Vorschrift des§. 35. gemäß, sich so fort auf Exekution bey dem Schuldner einlegen.
§. 55.
Offerirt ben dieser Einlegung der Schuldner die ers Fannte Zahlung zu leisten; so muß der Exekutor, der Res gel nach, solche in Empfang nehmen; darüber quitiren; fich von dem Exequendo einen Schein über den Tag der geleisteten Zahlung, das Quantum und die Münzsorten, worinn solche bestanden, ertheilen lassen; die Gelder selbst aber mit nächster Post dem Extrahenten zuschicken; oder wenn ihm von diesem ein gewisser Empfänger ausdrück lich benannt und angewiesen worden, demselben sothane Gelder unverzüglich einhändigen; auch wie solches alles geschehen, dem Gerichte pflichtmäßig anzeigen.
§. 56.
Ist das beyzutreibende Quantum von solcher Bes trächtlichkeit, daß nach der ben einem jeden Gerichte dess falls üblichen, und besonders nach der, von dem Exekutor höher oder niedriger bestellten Amtscaution sich richtenden Verfassung, diesem die Empfangnehmung und weis tere Beförderung des Geldes nicht überlassen werden Fann; so muß nicht allein in der Verordnung an den Eres Futor selbst, sondern auch in der Bekanntmachung an Den Schuldner, nach der darüber von dem Extrahenten gleich ben Unbringung seines Exekutions Gesuchs zu mas chenden Anzeige, ausdrücklich bestimmt werden: an wen die Zahlung geleistet, oder auf was für Art das Geld dem Gläubiger überschickt werden solle.
P3
In