Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
230
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230 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

In solchem Falle muß der Exekutor sich, ben Strafe der Caffation, mit der Annahme einiger baaren Zahlung durchaus nicht befassen; sondern nur darauf halten: daß der Schuldner sothane Zahlung an die in der Verordnung benannte Person, oder auf die darinn vorgeschriebene Art, leiste; und wie solches geschehen, gegen ihn aus weise.

Wenn ein Exequendus, der ihm geschehenen Bekannt machung zuwider, dennoch an den Exekutor Zahlung lei stet; und dieser die Gelder nicht richtig abliefert; so soll eine solche Zahlung, den Exequendum von seiner Schul bigkeit gegen den Gläubiger zu entbinden, nicht hinrei chend seyn.

§. 57.

Ist ben der Ankunft des Exekutors der Schuldner ab wesend, oder verspricht derselbe ungesäumt zur Zahlung Rath zu schaffen; so muß der Exekutor ihm noch 3 Tage Zeit dazu lasseu; und während dieser drey Tage auf Ere Fution liegen bleiben; auch dahin sehen, daß unterdessen der Schuldner, die fünftigen Objekte der Exekution und Auspfändung ben Seite zu schaffen, nicht Gelegenheit ha ben möge. Nach fruchtlofem Ablauf dieses Zeitraums aber, oder wenn der Schuldner gleich anfänglich die Zah lung in Gute zu leisten weigert, muß ohne weitern Ver zug oder Anfrage zur Auspfändung geschritten werden.

§. 58.

Der Exekutor muß also den Schuldner anhalten, ihm feine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Zimmer, Gewölber, Keller und übrige Behältnisse, wie auch die darinn befindlichen Kasten Schränke, Spinde, u. s. w. zu eröffnen. Will sich der Schuldner hierzu in Güte nicht verstehn, oder hat er sich um folchem auszuweichen, entfernt, und niemand zur Wahrnehmung seines Interesse zurück gelassen; so muß der Exekutor entweder eine Gerichtsperson, und wenn die Exekution auf dem Lande zu vollstrecken ist, den Schul

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