Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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231
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von der Vollstreckung der Urtel. 231

zen, oder Dorfrichter, nebst den Gerichtsgeschwornen; oder wenn dergleichen Gerichtspersonen nicht zu haben waren, zwen andere unbescholtene Männer als Zeugen zuziehn; und in deren Beyseyn die Auspfändung nöthis genfalls mit Gewalt vornehmen.

§. 59.

Der Exekutor muß nur so viel an Effekten auspfån ben, als nach einem ohngefähren Ueberschlage, zur Des cfung des beyzutreibenden Quanti und der Exekutions, Kosten, erforderlich ist.

§. 60.

Er muß daben fein Augenmerk Hauptsächlich auf sols che Effekten richten, die eines Theils leicht zu transpors tiren, und andern Theils dem Schuldner unter den übris gen am entbehrlichsten sind, z. E. baares Geld, Gold, Silber, Medaillen, Münzen, Edelsteine, Kleinodien, Fostbare Kleider, feine Wäsche, u. s. w. Sind aber ders gleichen gar nicht, oder doch nicht zu einem hinlänglichen Betrage, vorhanden; so müssen auch andere Sachen, 3. E. Zinn, Kupfer, Hausgeräthe, Betten u. s. w. ans gegriffen werden.

§. 61.

Hingegen soll die Auspfändung auf Betten, worinn Kranke oder Wöchnerinnen liegen; ben Künstlern und Profeßionisten auf ihr Werkzeug, und was ihnen sonst zur Fortsetzung ihrer Kunst oder Handwerks unentbehrs lich nothwendig ist; und bey Landwirthen auf das zum Betrieb der Wirthschaft nöthige Geräthe, Vieh, und Feldinventarium, nicht erstreckt; sondern dergleichen Ef. feften, wenn sonst kein anderes, oder doch kein zulängli chas Objekt zur Auspfändung vorhanden ist, in eine Spes cifikation gebracht, dem Schuldner aber deren Berdusfes rung, ben nachdrücklichee Strafe, bis auf weitern Bes fehl untersagt werden.

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