Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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232
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232 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

§. 62.

Ueber die abgepfändeten Stücke muß der Erekutor, auf der Stelle, eine gleichmäßige, genaue Specification anfertigen, und solche von dem Schuldner, oder den zu gezogenen Gerichtspersonen, oder Zeugen, mit unters schreiben lassen.

§. 63.

Sodenn muß er auf Kosten des Schuldners dafür Sorge trages: daß die ausgepfändeten Effekten entweder am Orte selbst, oder wenn daselbst keine taugliche Gele genheit vorhanden wäre, in der nächsten Stadt in einem sichern Gelaß untergebracht werden; auch dieses Gelaß mit dem ihm anvertrauten Siegel verwahren.

§. 64.

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Ben der Auspfändung selbst mnß der Gläubiger, wenn er auch in Person zugegen wäre, oder desselben dazu et wa abgeordneter Bevollmächtigter, sich in nichts meli ren, vielweniger den Erekutor anweisen wollen: worauf er die Auspfändung zn richten, und wie er solche zu voll strecken habe; allermassen dieser sich lediglich nach obigen Vorschriften, und der ihm etwa, ben vorkommenden bes sondern Umstände, von dem Gericht ertheilten speciellen Instruktion achten muß.

§. 65.16

Meldet sich ben oder nach der Auspfändung jemand, welcher behauptet, daß die gepfändeten Sachen nicht dem Schuldner, sondern ihm zugehören, so muß der Exekutor, wenn noch andre Gegenstände, in welchen die Exekution vollstreckt werden kann, vorhanden sind, diese mit Uebers gehung der in Anspruch genommenen, angreifen; sonst aber mit der Auspfändung fortfahren; den Intervenien ten, wegen näherer Ausführung des sich angemaßten Eigenthums. Rechtes, an das Gericht verweisen, und die von ihm angesprochnen Stücke in seinem Verzeichniß besonders notiren.

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§. 66.