Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
233
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56.

von der Vollstreckung der Urtel. 233

§. 66.

Bon dergleichen vorgefallnen Intervention muß der Exekutor sofort berichten, und die Sache muß alsdenn, zwischen den Intervenienten einer, und dem Gläubiger und Schuldner anderer Seits, nach Vorschrift des Tit. XVIII. von der Interventione principali, ordnungsmäßig, jedoch so schleunig als möglich, erörtert werden.

§. 67.

Wenn die benzutreibende Summe 50 Rthlr. nicht übersteigt; so muß der Erekutor, nach verrichteter Aus­pfändung, so fort und ohne daß es einer vorhergängigen Anfrage bedarf, zum öffentlichen Verkauf der gepfändes ten Sachen Anstalt machen.

§. 68.

Diesen anstehenden Verkauf muß er am Orte selbst so wohl, als, so viel die Zeit es gestattet, in der Nachs barschaft, auf die in jeder Provinz und Gegend übliche Art, doch so, daß zugleich die Kosten möglichst menagirt werden, öffentlich bekannt machen,

§. 69.

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Ben dem Verkaufe selbst muß er eine zum Protokoll vereidete Gerichtsperson des Orts, oder wenn es auf dem dem Lande ware, Schulzen und Gerichte mit zuziehn; übrigens aber, so wohl wegen Abschähung der zu verkau fenden Effekten, als wegen des Ausgebots und der Zus fchlagung selbst, ingleichen wegen Abgebung der Gelder, fich nach demjenigen achten, was in den folgenden Paras graphen von dem Verfahren ben gerichtlichen Auktionen überhaupt, verordnet wird.

§. 79

Wenn die benzutreibende Summe, und also auch die abgepfändeten Effekten, den Werth von 50 Rthlrn. über steigen; so muß der Exekutor, nach verrichteter Aus­pfändung, unverzüglich an das Collegium berichten, und zugleich die Specifikation der abgepfändeten Sachen beys legen.

P5

§. 71.