Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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234
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234 Erster Theil. Vier und zwanzigster Tite

§. 71.

Finden sich darunter Juwelen von beträchtlichem Werthe, oder andere Kostbarkeiten, deren Verkauf durd eine ordentliche Subhastation erfolgen muß; so sind di Vorschriften des Titels vom Subhastations Prozeß in folgenden Theile zu beobachten.

§. 72.

Kann aber der Verkauf bloß durch Auktion vor fi gehn; so muß das Gericht, zu deren Besorgung, einen Commiffarium am Orte selbst, oder in der Nachbarschaf bestellen; die Interessenten über die dabey zu beobachte den Modalitäten entweder unmittelbar, oder durch ihr ben den Akten genannte Bevollmächtigte, mit ihrem G achten vernehmen; und nach den Anträgen derselben, wie nach den übrigen vernünftig zu erwägenden Umsti den, den Commiffarium wegen des Ortes, wo, und w gen der Zeit, wenn der Verkauf erfolgen soll, mit stimmter Instruktion versehen. Wird die Auktion ni durch einen öffentlich, unter geleisteter Caution, bestellte Commiffarium besorgt, so steht dem Extrahenten fre jemanden zu ernennen, an welchen der Commissarius d tägliche Einnahme abliefern muß.

§. 73

Der ernannte Commissarius muß vor allen Ding die ausgepfändete Effekten durch Sachverständige tarira Jaffen; und zu gleicher Zeit den Termin zur Auftion nicht nur durch Anschlagung schriftlicher Avertissements, wo inn die zu verkaufenden Effekten, nach ihren Gattung und Arten, benannt sind, an der Gerichtsstätte, oder an dern öffentlichen, von dem Publiko häufig besuchten Pl Hen der Stadt oder des Ortes, wo die Auktion erfolgen foll, und eines oder zweyer benachbarten Derter; sondern auch durch ein oder mehrmalige Einrückung derselben die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz, öffent lich bekannt machen. Auch muß er dafür sorgen, daß nach Beschaffenheit der Umstände, die anstehende Auktion

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