Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
235
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von der Vollstreckung der Urtet. 235

Derjenigen Gattung von Leuten, unter welchen die meis ften Kauflustigen zu erwarten sind, z. E. der Judenschaft des Ortes, durch den Ausruf in ihrer Schule, zur nås hern Wissenschaft gebracht werde. Wenn auch die zu verkaufenden Effekten zahlreich sind, und zusammen eine beträchtliche Summe am Werth ausmachen; so muß der der Commissarius das Verzeichniß davon drucken, und so viel als möglich unter das Publikum vertheilen laffen.

§. 74.

Im Termine selbst muß die Auktion, nach der Folges ordnung der aufgenommenen oder gedruckten Specifikas tion, für sich gehn; die darinn verzeichneten Stücke mús fen nach und nach ausgerufen und öffentlich vorgezeigt; wenn es daben auf Gewichte, Ellen oder Quartmaaß ans kommt, der Betrag desselben jedesmal zugleich bekannt gemacht; fodenn die Gebote der anwesenden Kauflustigen abgewartet, und zuletzt das ausgebotene Stück dem Meist bietenden zugeschlagen werden.

§. 75.

Der Auktions, Commissarius muß in seinem Protos foll ben jedem Stücke die Summe, für welche der Zus schlag, und den Nahmen desjenigen, an den solcher ge schehen ist, genau und richtig vermerken. Den Inters effenten stehet frey, ben der Auktion gegenwärtig zu feyn, oder auch auf Bestellung eines zweyten Commissarii, zur Führung des Neben- Protokolls, als eine Controlle daben, anzutragen.

§. 76.

Der Commiffarius muß sich, ben schwerer Ahndung, nicht unterfangen, auf die zu verkaufenden Stücke, wes der selbst, noch durch andere, mit zu biechen. Ben dem Ausbiechen und dem Zuschlage selbst muß mit aller Reds lichkeit und Unpartheylichkeit verfahren, und letzterer nicht etwa, zu Gunsten eines oder des andern licitanten, übereilt werden.

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