236 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel
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Ben Einziehung der Gelder muß der Auktions Com missarius keine Reste statuiren, und die erstandenen Sa chen, ohne Consens des Extrahenten, oder ohne Ordr des Gerichts nicht anders, als gegen baare Zahlung ver abfolgen; wie denn auch, wenn der Meistbietende ein 5 fremder und unbekannter Mensch wäre, der Zuschlag selbst nicht anders, als gegen baare Zahlung, geschehen muß. Wann auch der Meistbietende bis zum völligen Abschluß der Auktion, die erstandenen Stücke gegen baare Bezahlung nicht abbolt, so müssen solche auf seine Gefahr und Kosten nochmals ausgeboten, und das daber sich etwa ergebende Quantum minus von diesem ersten citanten, sofort, und ohne den geringsten Anstand, durch Exekution bengetrieben werden.
§. 78.
Von den geldseten Geldern müssen zuförderst die Aus pfändungs- und Auktions- Kosten abgezogen; fodenn aber die Summe, welche bengetrieben werden soll, nach An leitung der Vorschriften des§. 56. und 57., dem Glay biger selbst, oder dessen zu deren Empfang besonders er nannten Bevollmächtigten gegen Quitung bezahlt, oder durch die Post übermacht werden. Sollte auch nach Be richtigung alles deffen, von der Auktions( dfung noch et was übrig bleiben, so muß der Commissarius solches dem Schuldner, gegen Quitung, zurückstellen.
§. 79.
Nach beendigter Auktion muß der Commißarius sein Protokoll, die Berechnung der Gelder, und die dazu ge hörigen Beläge an Quitungen, Postscheinen u. f. w. mittelst Berichts an das Collegium einreichen.
§. 80. Anto
Wenn blos Getraide abgepfändet worden; so muß der Exekutor dafür sorgen, daß solches durch des Schuld, ners Gespann, oder sonst auf dessen Kosten, nach der nächsten Stadt, wo ein ordentlicher Getraide Markt ist,
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