itel, von der Vollstreckung der Urtel. 237
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geführt und daselbst verkauft werde. Wegen Auszahlung der Gelder muß er sich nach obigen Vorschriften achten; Sa und übrigens seinem über den Erfolg der Erekution zur erstattenden Berichte, auch einen von dem Magistrate des Orts zu attestirenden Marktzettel beilegen.
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Wird Getraide, so noch nicht ausgedroschen ist, ben eben der Auspfändung in den Scheuren vorgefunden; so muß der Erefntor die Scheuren versiegeln; den Schlüffel eis: nem aus den Gerichten des Orts zu bestellenden und bes sonders vereideten Aufseher übergeben; unter dessen Aufficht den Ausdrusch besorgen lassen; und so dann den Verkauf nach obstehender Vorschrift veranstalten. 8.82. had
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Findet sich bei der gegen einen Künstler oder Pros feßionisten verfügten Auspfändung kein anderes Mobi lias Vermögen, als das zum Betrieb seiner Kunst oder Handwerks unumgänglich ndthige Werkzeug; oder sind Die übrigen gepfändeten und verkauften Effekten zur Bes zahlung des Glaubigers nicht hinreichend; so muß das die Erekution dirigirende Gericht mit dem Polizei Magi strat des Orts Rücksprache halten: ob und was etwa für Modalitäten, zur Conservation des Schuldners in seis nem Nahrungs Stande, und zugleich zur Befriedigung des Gläubigers, nach Beschaffenheit der Umstände, statt finden können. Es muß alsdenn erwogen werden: ob etwa dem Schuldner aus einer öffentlichen Caffe, von dem Mittel oder Gewerke zu welchem er gehört, oder von dem Innhaber der Fabrique, bei welcher er in Arbeit fteht, zu einem Vorschuß, wodurch der andringende Gläubiger befriedigt, und der von ihm durch succeßive Abs füge von seinem Verdienst wieder erstattet werden könne, zu helfen sei: Falls aber auch hierdurch aus der Sache nicht zu kommen wäre; so muß durch Werks Verstän bige arbitrirt werden: wie viel der Schuldner nach den borwaltenden speziellen Umständen, die Woche hindurch
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