Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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238 Erster Theil. Vier und zwanzigsterTite

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verdienen könne; wie viel er zum nothdurftigen täglichen oder Unterhalt für sich und die Seinigen gebrauche; und wie und viel er also wöchentlich, von seinem Verdienste, auf die eines unter Erefution stehende Schuld abzuzahlen im Stand aber fei. Hiernach mussen die Zahlungs Termine reguli werden, und der Gläubiger kann, solche anzunehmen sich nicht entbrechen; maaßen die daraus für ihn ente hende Unbequemlichkeit durch die Betrachtung des allge meinen Besten, welchem daran, daß müßliche Bu ger im Staate nicht ohne die dringendste Noth j Grunde gerichtet werden, gelegen ist, offenbar we überwogen wird.

§. 83.

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Wenn jedoch ein solcher Schuldner sich unterfing das ihm zur Fortseßung seines Gewerbes gelaßne We zeug zu veräußern; oder wenn er die ihm gefeßten Z Jungs Termine nicht inne hält; so wird er der verstatt ten Nachficht ipfo jure verlustig; und es muß, auf melden des Gläubigers, mit dem öffentlichen Verfaßte fothaner Werkzeuge, ohne fernern Anstand, verfahr werden.

§. 84.

Es ist bereits oben§. 61. verordnet: daß bei berg gen einen landwirth veranlaßten Auspfändung, das zum Betrieb der Wirthschaft gehörige Geräthe, das Vi und Feld Inventarium, nicht angegriffen werden solle Behauptet mun aber ein Gläubiger, daß unter diesa Stücken verschiedenes begriffen, was ohne würklicha Nachtheil des Wirthschafts- Betriebes, füglich verá sert, und zu seiner Befriedigung angewendet werd konne; so ist darüber nähere Untersuchung zu veran Tassen.

§. 85.

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Das die Exekution dirigirende Gericht muß dazu eine Commißarium ernennen, und zugleich, wenn es ein ade liches Guth betrift, die landschaft oder Credit: Direktion derli

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