Citel
von der Vollstreckung der Urtet. 239
lichen oder wo dergleichen noch nicht vorhanden, die Kriegs Dwie und Domainen Cammer der Provinz, um Bestellung uf die eines Concommiffarii ersuchen; bei andern landgüthern tand aber den Landrath des Kreises, oder den Domainens gulit Beamten des Distrikts, oder einen andern bekannten men und zuverläßigen Oekonomie Verständigen requiriren, ente um bei der Untersuchung dem Justis Commißario mit allgs seiner Wissenschaft und Gutachten an die Hand zu gehn.
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§. 86.
Zeigt es sich bei dieser Untersuchung, bei welcher es hauptsächlich auf den pflichtmäßigen mit vernünftigen Gründen zu unterstützenden Befund des Oekonomies Commiffarii ankommt, daß wirklich ein oder das andere von dem Geråthe Vieh und Feld Inventario, ohne Ruin der Wirthschaft, entbehrt und veräussert werden fonne; so muß der Justis- Commißarius für den Verkauf dieser Stücke vorschriftsmäßig sorgen. Im entgegen ges feßten Falle aber muß der Gläubiger, auf den darüber von der Commißion erstatteten Bericht, mit seinem Su chen ab, und allenfalls auf die noch übrigen Grade der Exekution verwiesen werden.
§. 87.
S
Die Kosten dieser Untersuchung muß der Gläubiger, als Extrahent, gleich den übrigen Exekutions Kosten nöthigen Falles vorschieffen. Er ist aber solche von dem Schuldner wieder einzuziehen, und mit seinem andern judifatmáßigen liquido zugleich, beitreiben zu lassen berechtigt.
§. 88.
Auf die in vorstehenden Paragraphen beschriebene Arth ist auch alsdenn zu verfahren, wenn sich bei der Aluspfändung Gettaide Borråthe finden, und Bedenken darüber entsteht: ob und wie viel davon, nach Abzug deffen, was zur Saat, Speisung und Futterung erfors derlich ist, veräussert werden könne.
.89.