Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
240
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240 Erster Theil. Vier und zwanzigsterTite

§. 89.

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Wenn bey der veranlaßten Auspfändung kein Me biliar Vermögen, aus welchem der Gläubiger befriedigenen werden kann, vorgefunden wird; oder auch wenn de Gläubiger, ehe er zur Auspfändung greifen will, die etwa vorhandenen ausstehenden Schulden des Exequend zum Objekt seiner Befriedigung vorschlägt; So muß an die Schuldner entweder unmittelbar, oder durch Requi sition, die Verordnung erlassen werden: vom Tage de Infinuation an, dem Exequendo weiter keine Zahlung leisten; mit dem Bedeuten, daß wenn sie diesem Verboth zuwider handelten, die Gelder ihnen auf ihre Schul als gültige Zahlung, nicht angerechnet werden würder Zugleich muß ihnen aufgegeben werden: sich über die wa schon vorhin geleisteten Zahlungen durch Quitung auszuweisen; nnd Capital sowohl als Interessen, soweit es zur Befriedigung des Extrahenten erforderlich, in da gewöhnlichen oder stipulirten Terminen, nach Bescha fenheit der Umstände, und dem Ermessen des Gericht an den Exekutions Sucher unmittelbar, oder in das g richtliche Depofitum abzuführenser Von dieser Verord nung muß zugleich dem Exequendo Nachricht gegeben und demselben anbefohlen werden, sich aller Ceßion Verpfändung oder anderweitigen Disposition über die in hibirten Activa, bei Vermeidung der in den peinlichen Rechten verordneten Strafen des Betrugs, schlechte dings zu enthalten.

§. 90.

Wenn der Erekutions Sucher zwar überhaupt weiß, oder auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuthet, daß sein Schuldner dergleichen Aktiv Forderungen habe; ihm aber der Betrag derselben und wo sie ausstehn, nicht eigentlich bekannt ist; so kann er den Schuldner zur Ma nifestation davon, allenfalls eidlich anhalten.

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