Eitel von der Vollstreckung der Urtel.
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§. 91.
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Me Wenn die angeblichen Debitores auf die an sie ergans iebigenen Inhibitionen und Zahlungs Befehle, dem Ge n da richt anzeigen: daß sie dem Exequendo entweder gar die nichts, oder nicht so viel, oder nicht zu der angegebenen Zeit, sondern später, zu bezahlen schuldig sind; so muß darüber zwischen ihnen und dem Erefutions: Sucher kein Prozeß zugelassen werden; sondern der Exequendus muß die Sache mit ihnen ausmachen; woben jener sich allenfalls interveniendo melden, und seine Gerechtsame both wahrnehmen kann.
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§. 92.
Wie es aber zu halten, wenn ein Verdacht der Col fusion zwischen diesen Schuldnern und dem Exequendo itung sich ereignet; und in wie fern letzterer dergleichen Adiva dem Exekutions Sucher zu cediren angehalten werden fonne, wird in den Gesehen verordnet.
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91.
§. 93.
Wenn der Exequendus eine firirte Besoldung oder Pension zu geniessen hat; so kann der Exekutions Sucher folche, entweder nach fruchtlos erfolgter Auspfändung, oder auch so fort, und ehe noch zu dieser geschritten wird, zum Objekt seiner Befriedigung in Vorschlag bringen; worauf an dasjenige Collegium oder Casse, bey welchen bie Besoldung zu erheben ist, die Verordnung oder Res quisition ergehen muß, dem Exequendo die Hälfte davon so lange zurückzuhalten, und an den Exekutions, Sucher zu bezahlen, bis dieser letztere dadurch seine Befriedigung bollständig erhalten habe.
§. 94.
Jedoch hat es in Ansehung derjenigen Officianten, deren Salaria, nach desfalls ergangenen speciellen Bers ordnungen, im Wege der Exekution gar nicht angegrif fen werden können, ben besagten Verordnungen, nach wie vor sein Bewenden.
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