242 Erster Theil. Vier und zwanzigster Tite
§. 95.
Sind alle vorstehende Grade der Exekution nicht hin reichend, dem Gläubiger wegen seiner habenden Per nal Forderung zu seiner Befriedigung zu verhelfen; ist er an die seinem Schuldner zugehörigen unbewegh chen Grundstücke sich zu halten, berechtigt.
§. 96.
Eben dergleichen Befugniß steht auch demjenigen welcher eine gültige Real Forderung an ein Grundstid erstritten hat; und kann dieser sein Unterpfand so fort greifen, ohne daß er nöthig hat, erst die übrigen Gra der Personal. Exekution gegen den Schuldner dur zugehn.
§. 97
Ist die Forderung so beschaffen, daß sie wahrschein cher Weise in nicht allzulanger, Jahr und Tag nicht übe steigender Frist, aus den Revenuen des Guthes bezah werden kann; so müssen die Gerichte bloß diese Revenue auf Anmelden des Gläubigers, in Beschlag nehmen.
§. 98.
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Ist das Guth verpachtet, oder vermiethet; so wil dem Pächter, oder Miether, bloß aufgegeben, von der entrichtenden Pension so viel, als zur Befriedigung de Gläubigers erforderlich ist, in den festgefeßten Termina an felbigen zu bezahlen; und ist daben alles das zu beob achten; was in dem Falle des§. 89., wenn ausstehend Ben Schulden zum Objekt der Exekution vorgeschlagen fin verordnet worden.
§. 99.
Wird das Guth von dem Schuldner selbst admini Strirt, so muß das Gericht einen Aufseher, zur Erhebung der Revenuen, und Ablieferung derselben an den Glau biger, bestellen. Zugleich müssen alle Wirthschafts Beamten, welche mit Einziehung der Guths Revenue etwas zu thun haben, z. E. Verwalter, Bögte, Schä fer, u. 5. gl.; ingleichen die Unterthanen, welche Zinsen
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