Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
243
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Tite von der Vollstreckung der Urtel. 243

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und Ehrungen, oder andre Natural und Geld Abgaben, zu entrichten haben, ernstlich angewiesen, allenfalls auch erstere, nach dem Ermessen des Gerichts, vereidet wers den: die eingehobenen oder zu entrichtenden Gelder nicht ewegh an den Schuldner, sondern an den ernannten Aufseher abzuführen.

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§. 100.

Durch diese Verfügungen wird also dem Schuldner die Bewirthschaftung des Guthes selbst noch nicht entzo gen; sondern er behält in diesem Stück nach wie vor feine freye Disposition. So bald sich aber derselbe dem verordneten Beschlage der Revenuen widerseßt, oder sol che dem Gläubiger und dessen bestelltem Aufseher zu ents ziehen sucht; so muß auf die in der Folge verordnete Arc zur Sequestration oder Immißion geschritten werden.

§. 101.

Wenn ein bloßer auf die Revenuen des Guthes zu le gender Beschlag zur Befriedigung des Gläubigers nicht hinreichend ist; so muß das Gericht denselben in das Grundstück selbst gehörig immittiren, und dem Schuld, ner alle fernere Bewirthschaftung und Disposition dar über untersagen.

§. 102.

Der Gläubiger hat alsdenn die Wahl: ob er diese Bewirthschaftung selbst übernehmen, oder solche gerichts lich administriren lassen wolle. Ersteres heißt die Ims mißion im engern Verstande; lehteres aber die Ser questration.

§. 103.

Wählt der Gläubiger die Immißion; so muß das Bericht zu deren Vollstreckung einen Commiffarium ers nennen, und nach Maaßgabe§. 85. wegen Benordnung eines Defonomie Verständigen zum Concommiffario, bas Erforderliche veranlassen.

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