Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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244
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244 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel

§. 104.

Guth

werde

Diese Commißion muß für allen Dingen ein voll fin diges Inventarium von dem Guthe, deffen Wirthschaft gen gerathen und Bestånden, dem Vieh, und überhaupt vo allem, was ad Fundum inftructum gehört, aufnehma age, und solchem überall eine genaue und accurate Tare be fügen.

§. 105.

Ferner müssen die Gebäude in Augenschein genom men, und wenn daben Reparaturen erforderlich sind, Anschlag darüber, durch Sachverständige verfertigt, au wegen deren würklichen Vollziehung, die nöthigen stalten und Einleitungen gemacht werden. Die dazu forderlichen Kosten muß, in Ermangelung eines ande Fonds, der Gläubiger vorschießen; welcher Vorsch jedoch, nebst den davon ihm gebührenden landüblich Zinsen, seiner Forderung bengerechnet wird; ben ent hendem Concurs aber der in den Gefeßen geordneten zugsrechte sich zu erfreuen hat.

§. 106.

Die Commißion muß hiernächst von dem Betrag des Guthes, nach den in jeder Provinz und Gegend genommenen Detarations Grundsätzen, einen Nußung Anschlag aufnehmen, und zwar nach solchen leidlich Såßen, wie ein Pächter, der in seinem Contrakt alle l glücksfälle übernommen, und allen Remißionen entfa hätte, daben bestehn könnte.

§. 107.

Es muß also daben nur auf wurklich nußbare Rub fen, und nur auf deren nach der gegenwärtigen Lage und Beschaffenheit wahrscheinlich zu hoffenden Ertrag, Rud ficht genommen; nicht aber auf solche, welche bloß Be quemlichkeit oder Vergnügen gewähren; vielweniger die sogenannten, ben einer förmlichen Verkaufs, Tare Anschlag kommende Jura honorifica, noch auf die vo handenen Gebäude mit gesehn werden. Sind bey dem

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