Titel von der Vollstreckung der Urtel.
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Guthe Holzungen befindlich, so wird ein gewisses be Old frimantes Quantum, wie viel jährlich, nach forstmáßis chaft gen Grundfäßen, ohne Ruin des Waldes, geschlagen pt vet werden kann, ausgemittelt; und nach Beschaffenheit der ehmen Lage, der Gelegenheit zum Debit, und der in der Ges te begend gewöhnlichen Preise, zum Anschlag gebracht.
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§. 108.
Von dem Ertrage müssen alle und jede lasten und genom Abgaben des Guthes abgezogen werden, woben auch auf die Kosten zur Erhaltung der Gebäude in demjenigen Baustande, worinn sie sich würklich befinden, oder durch die veranstalteten Hauptreparaturen gesezt werden sollen, Rücksicht zu nehmen ist.
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§. 109.
Auf den Grund dieses Anschlages, und des nach Bors schrift des§. 105. aufgenommenen Inventarii, wird das enth Guth dem Gläubiger zur Administration und zum Genuß. übergeben; Gesinde und Unterthanen an ihn verwiesen auch über den ganzen Adum ein umständliches Protokoll aufgenommen; und solches, nebst dem Anschlag und In ventario, an das committirende Gericht eingesendet.
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§. 110.
Dem Schuldner steht fren, dieser Verhandlung bey zuwohnen, und seine Gerechtsame dabey wahrzunehmen; zu welchem Ende ihm die Commißion den zur Bollziehung ihres Auftrags anberaumten Termin bekannt machen muß. Er darf sich aber in die Operationen der Commißion selbst nicht meliren, und diese darf sich darinn durch seine Pros testation und Widersprüche, wenn sie solche nach gehdris ger Prüfung unerheblich findet, nicht frre machen lassen; vielmehr ist er damit allenfalls an das committirendeGes richt zu verweisen, welches darauf das weitere verfügen, und ihn entweder bescheiden, oder wenn seine Beschwers den gegründet sind, die Remedur derselben veranlassen muß. blows
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§. III.