246 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,
§. 111.
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Der Befiß und die Nußniessung wird dem Gläubiger auf so lange übergeben, als nach Maaßgabe des aufge nommenen Anschlags erforderlich ist, ihn an Capital, Zin fen und Kosten, vellig zu befriedigen. Es wird also gleich bey der Immißion eine Berechnung angelegt: wie viel dieses benzutreibende Quantum, nach seinen verschie denen Rubriken, zu dieser Zeit betrage; die anschlage mäßigen Nußungen werden zuförderst auf die Kosten, und etwa rückständigen Zinsen gerechnet; von den weitem Beträgen werden erst die laufenden Zinsen abgezogen; und der alsdenn verbleibende Ueberschuß auf das Capital gut geschrieben; folchergestalt aber von Jahr zu Jahr fort gefahren, bis zulegt, nach solchergestalt formirter Be rechnung, fich findet, daß durch den eingeräumten Genuß die vollige Befriedigung des Gläubigers bewurkt worden.
§. 112.
Während solcher Zeit besißt und genießt der immit tirte Gläubiger das Guth auf eigenen Gewinn und Ver lust; dergestalt daß er davon keine Rechnung legen, noch wenn auch der wirkliche Ertrag sich höher, als der In fchlag belaufen sollte, deswegen ein mehreres sich anrechnen laffen darf. Dagegen ist er aber auch schuldig, jeden sich ereignenden Ausfall allein zu tragen; und kann megen ler und jeder Unglücksfälle, sie haben Nahmen, wie ſie wollen, die sich bey denen zur Nugung angeschlagenen Rubriken, oder bey dem ihm übergebenen Inventario eignen, feinen Nachlaß auf das ihm angerechnete n schlags Quantum verlangen,
§. 113.
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Nur allein, wenn in der Substanz des Guthes selbst, burch Feuer, Waffer oder andere Haupt Unglücksfälle, fichy ein Schaden ereignet hat, ist der immittirte Gläubi ger berechtigt, folches dem Gericht anzuzeigen, und auf Veranlassung einer Commißion anzutragen, welche mit
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