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Jati von der Vollstreckung der Urtel.
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Zuziehung des Schuldners, den Schaden besichtige, und einen Anschlag der Retablissements Kosten aufnehme. Wenn demnächst der Gläubiger nach diesem Anschlage das Retablissement selbst besorgt, als worauf, und daß folches von ihm geschehe, die Gerichte die nöthige Aufsicht haben müssen; so ist er befugt, das anschlagsmåßige Quantum, nebst landüblichen Zinsen davon, seiner alten ag Forderung benzusehen. Es muß daher nach den§. 112. angegebenen Principiis eine neue Berechnung angelegt, und nach dem Ausfall derselben, die Dauer der Immis fion verlängert werden.
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Spilmando nis§. 114.
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Während der Immißions Zeit behält zwar der Schuldner das Eigenthum des Guthes, und alle damit verbundene Rechte und Prárogativen, so wie infonders heit die dazu gehörigen jura honorifica; die Jurisdiktion wird nach wie vor in seinem Namen exercirt, die Nuhuns gen derselben fallen aber, wenn sie im Anschlage begriffen ind, gegen Uebertragung der damit verbundenen lasten, dem immitirten Gläubiger anheim.
Diesem lehtern competirt überhaupt die freye Admis nistration und Bewirthschaftung des Guthes; dergestalt, daß der Schuldner sich darinn auf keinerley Weise mis schen, noch den immitirten Gläubiger anf irgend eine Art storen darf; vielmehr soll dieser lettere, gegen alle ders gleichen Beeinträchtigungen, von dem Gericht auf das nachdrücklichste, allenfalls auch durch persönliche Arretis Fung des unruhigen Schuldners geschüßt werden.
§. 115.
Wenn jedoch der Schuldner wahrnimmt, daß durch die Verwaltung des immitirten Gläubigers die Substanz des Guthes Schaden leide, oder die Gerechtsame des felben geschmälert werden; so steht ihm fren auf eine Un
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