248 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel, tersuchung anzutragen; und wenn sich daben ergiebt, daß seine Beschwerden gegründet sind, zu verlangen, daß dem administrirenden Gläubiger auf dessen Kosten ein Aufseher bestellt werde.
§. 116.
Nach verfloffener Immißions, Zeit, muß das Guth dem Schuldner wieder eingeräumt, und zu dessen Be würfung eine gleichmäßige Commißion, als bey der Im mißion geschehn ist, verordnet werden.
§. 117.
Ben dieser Rückgabe wird das Uebergabe, Protokol und Inventarium zum Grunde gelegt; ein abermaliges ordentliches Inventarium und Tare davon aufgenommen; beyde Inventaria werden gegen einander balancirt; der Gläubiger wird zur Vergütigung des sich etwa dabey er gebenden Minus; ingleichen zur Wiederherstellung der Gebäude in denjenigen Stand, worinn sie sich zur Zeit der llebergabe befunden haben, angehalten; das Gefinde und die Unterthanen werden ihrer Pflichten gegen ihn entlassen, und damit hinwiederum an den Eigenthümer verwiesen.
§. 118.
Finden sich bey dieser Zurückgabe Meliorationes, so Fann der Gläubiger solche nur in so weit, als es ohne Beschädigung der Substanz, des Guthes möglich ist, nach sich nehmen; feinesweges aber eine Vergütung des halb fordern. Es wäre denn daß er diese Meliorationen mit ausdrücklicher Bewilligung des Schuldners vorges nommen, und über das darauf zu verwendende Quantum fich im Voraus mit ihm geeinigt hätte.
§. 119.
Wenn der auf Exekution dringende Gläubiger, die Immißion und eigene Bewirthschaftung des Guths, auf
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