Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
249
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itel,

von der Vollstreckung der Urtet. 249

daß vorstehende Arth, nicht verlangt; fo muß daffelbe auf daß sein Andringen in gerichtliche Sequestration genoms ein men werden.

§. 120.

Ist der zu sequestrirende Fundus ein Hauß oder ande Buth res städtisches Grundstück,( praedium urbanum) so muß Be das Gericht, mit Zuziehung der Interessenten, einen Im Administrator bestellen; denselben in so fern er nicht etwa zu dergleichen Verrichtungen überhaupt in Pflichten steht, besonders vereiden; und mit näherer Instruktion nach den Umständen versehen.

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§. 121.

Diesem Administrator muß der Fundus von ei nem gerichtlichen Commissario übergeben, und von den dazu gehörigen Pertinenz Stücken, Haußgeräche 1. f. w. ein richtiges Inventarium mit Taxe aufges nommen werden.

§. 122.

Bey dieser Uebergabe muß zugleich von der Com mißion, mit Zuziehung von Sachverständigen, unters sucht werden: ob und was etwa für Reparaturen noth wendig sind, um den Fundum in gehörigen Baustand zu sehen, und darinn ferner zu unterhalten. Die dazu erforderlichen Kosten, wenn solche entweder so beträcht lich sind, daß sie die Revenue eines Vierteljahres überstei gen, oder wenn die Reparatur selbst keinen Aufschub leis Det, muß, in Ermangelung eines andern Fonds, der Gläubiger unter eben den§. 106. bestimmten Condi tionen, vorschiessen; und der Administrator muß für bie anschlagsmäßige Bollführung der Reparatur Sorge tragen.

§. 123.

Der Administrator hat hiernächst, in Ansehung der ihm übertragenen Verwaltung, alle Gerechtsame uud

Oblies