Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
250
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250 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

Obliegenheiten eines wirklichen Wirthes und Eigenthü mers. Er muß also darauf acht haben, daß die Mie then, in dem nach den Contrakten feststehenden Termi nen, an ihn richtig abgetragen; keine Deteriorationen von den Miethern vorgenommen; die leer gewordenen Quartiere anderweit angebracht; der Fundus und des fen Inventarien Stücke in baulichem und tauglichem Stande unterhalten; und alle darauf liegende Lasten und Abgaben gehörig entrichtet werden. Was am Ende je den Quartals von den Revenuen, nach Abzug der Auss gaben, übrig bleibt, solches muß er nach Anweisung des Gerichts abliefern.

§. 124.

Die Gerichte missen ihn ben Beobachtung seiner Pflichten gehörig schüßen, und dem Schuldner alle Ein mischung in die Administration, und alle Beeinträchti gungen des Administrator; ben nachdrücklicher Ahndung, und allenfalls ben Personal Arrest untersagen. Sollte jedoch der Schuldner oder auch der Gläubiger wahrneh men, daß der Administrator schlechte Wirthschaft treibe, und den Fundum deterioriren lasse; so steht einem wie dem andern fren, solches dem Gericht anzuzeigen, und auf Untersuchung und Remedur, allenfalls auch auf Bestellung eines andern Administrators, anzubringen.

ACTION

8.125.

Schließlich muß der Administrator entweder ben ers folgender Aufhebung der Sequestration, oder wenn diese sich über ein Jahr lang verzögern sollte, am Schlusse je den Jahres, von seiner geführten Administration dem Gerichte Rechnung legen; ben deren Abnahme sowohl der Gläubiger als der Schuldner zuzuziehn sind.

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§. 126.