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15.
von der Vollstreckung der Urtel. 251
0126.3
Ist von der Sequestration eines Sandguthes, so aber fein adliches ist, die Redes so muß dieselbe von dem Ges richt auf eben die Arth wie vorstehend wegen eines stádtischen Fundi geordnet ist, verfügt; es müssen aber, ben der Einsetzung des Administrators, oder Sequesters, Oekonomie Verständige, so wie solche§. 85. beschrieben D find, mit zugezogen; auch besonders wo das Guth von irgend einiger Beträchtlichkeit ist, einem derselben die Aufsicht über die Wirthschaft des Sequesters; und über die Conservation des Fundi überhaupt, aufgetragen werden.
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0.127.
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Wird aber auf die Sequestration eines adlichen oder Ritterguthes angetragen; so soll dieselbe in denjenigen Provinzen, wo bereits landschaftliche Credit Systeme errichtet sind, der Credit Direktion oder Fürstenthums Landschaft des Departements, zu welcher das Guth ge hort; anderwärts aber der Kriegs- und Domainen Cam mer überlassen, und solche von Gerichtswegen, um die erforderliche Verfügung desselben, requirirt werden.
0.128.
Diese Collegia müssen, wenn die Güter verpachtet find, zwar die Pächter in ihrem Contrakt und den darinn festgefesten Conditionen belassen; zugleich aber auf die Wirthschaft der Pachter die nöthige Aufsicht tragen, und dafür sorgen, daß die Gebäude in baulichem Stande uns terhalten und alle Deteriorationen vermieden, auch die Pachtgelder richtig abgeführt werden.
Hat der Schuldner die Güther selbst administrirt, so muffen sie zufordert, wegen Instandsehung der Gebäude und des Inventarii, die erforderlichen Veranstaltungen freffen; wozu, in Ermangelung eines andern Fonds,
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