Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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252 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel,

der Creditor, unter den§. 106. festgesetzten Bedingun gen, den Vorschuß thun muß. Hiernächst müssen sie Die Verpachtung der Güther nach einem von ihnen auf zunehmenden Anschlage zu bewirken suchen; in deren Entstehung aber die Wirthschaft durch einen Administras tor, unter ihrer Aufsicht und Direktion, besorgen lassen.

§. 129.

Ben allen diesen Veranstaltungen müssen die Inte reffenten zugezogen, und mit ihrem Anliegen und Ein wendungen gehört werden; jedoch dergestalt, daß bey entstehenden Widersprüchen, die Entscheidung in allen die Wirthschaft und Administration betreffenden Punk ten, lediglich von dem Ermessen der Cammer oder Cres dit Direktion abhängt, und den Interessenten, wenn sie sich daben nicht beruhigen wollen, blos der Recurs, im erstern Falle an das königliche General Direktorium und in Schlesien an den dirigirenden Ministre; so wie im an dern Falle an die Haupt. Ritterschafts. Direction, und in Schlesien an die Hauptlandschafts- Commißion offen bleibt.

.130.

Die eingehenden reinen Revenuen müssen nach der Anweisung des Gerichts, an den Gläubiger gegen Quis tung ausgezahlt, oder wenn deren mehrere vorhanden find, in das gerichtliche Depositum abgeführt werden. Wie es zu halten, wenn über das Vermögen eines Schuld ners Conkurs entstanden, und deßwegen sein Guth in Sequestration genommen ist, davon wird im zweyten Theile, und dessen Titel, von Conkurs: Prozessen, um ständlich gehandelt.

§. 131.

Nach aufgehobener Sequestration müssen die Colle gia, von welchen dieselbe dirigirt worden, die Zurückgabe des Guchs an den vormaligen Schuldner, mit Zuzie hung einer gerichtlichen Commißion, bewurken.

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