Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
253
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von der Vollstreckung der Urtel. 253

§. 132..

Ben eben diesen Collegiis, nemlich den Kriegs und Domainen Cammern oder Credit Direktionen, muß auch der angesetzte Sequester von seiner Administration Rechnung legen; es muß ihm solche durch dieselben, mit Buziehung der Interessenten, gehdrig abgenommen, und alle Monita dagegen, welche blos die Wirthschaftsfüh rung betreffen, müssen ben eben diesen Collegiis anges bracht, und mit Vorbehalt des§. 130. erwehnten Res curfes ohne prozeßualische Weitläuftigkeiten entschie den werden.

§. 133.

Ein gleiches versteht sich auch, wenn das Guth von dem die Sequestration dirigirenden Collegio selbst vers pachtet worden; maßen alsdenn die Instruktion und Ers drterung der zwischen dem Pachter und den Gläubiger oder Schuldner entstandenen Differenzien lediglich für das Bes die Sequestration dirigirende Collegium gehöret. trifft aber der Streit einen schon vor der Verhängung der Sequestration etablirt gewesenen Pächter, so gehört die Untersuchung und das Erkenntniß darüber vor die ors dentliche Justiz Instanz.

§. 134.

Wenn denn endlich aus der Fortseßung der Seques stration sich ergiebt, daß solche kein Mittel sey, dem Gläubiger zu seiner Befriedigung zu verhelfen, und deir Schuldner zugleich ben dem Besitze des Guths zu confers viren; oder wenn die Forderung des erstern so beschaffen ist, daß ihm, den Rechten nach, die Befugniß, sich dess wegen. mit Uebergehung der Zwischen. Grade, sofert an die Substanz des Guthes zu halten, competirt;

muß die Subhastation desselben veranlaßt, und

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