Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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254
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254 Erster Theil. Vier und zwanzigster Titel

daben nach den Vorschriften des im zweyten Theile fol genden Titels, vom Subhastations Prozeße, verfah

ren werden.

§. 135.

In Ermangelung jeden andern Objekts der Be friedigung, steht dem Gläubiger fren, dahin anzutra gen: daß der Schuldner das judikatmäßige liquidum durch Arbeiten, welche seinen Kenntnissen und Kräften gemäß sind, nach und nach abzuführen angehalten werde; und ist daben nach dem§. 82. festgesetzten Grundsähen zu verfahren.

§. 136.

Kann aber auch auf solche Art der Gläubiger zu fei ner Bezahlung nicht gelangen; oder will er sich darauf nicht einlassen; oder werden die dem Schuldner gesetzten Termine von ihm nicht inne gehalten; so soll auf Andrin gen des Gläubigers, der Schuldner in Personal Arrest gebracht werden. Es muß aber alsdenn der Creditor wenn sich ergiebt, daß der Schuldner wegen Krankheit, Alters, oder sonstigen Unvermögens, sich seinen Unter halt im Gefängniß oder Arbeits- Hause, auf eine erlaubte Art. nicht selbst verdienen könne, demselben die nad den Umständen, jedoch nur zur däußersten Nothdurft von dem Gerichte zu bestimmenden Alimente reichen; und solche dem Gefangen Wärter oder Vorsteher des Arbeits Hauses wöchentlich zum Voraus bezahlen. Wann diese Zahlung in der festgeseßten Zeit von dem Gläubiger nicht geleistet wird, so muß der Schuldner des Arrestes unverzüglich wiederum entlassen werden.

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§. 137.