Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
255
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von der Vollstreckung der Urtel. 255

§. 137.

In wie fern zur Bollstreckung eines Wechselmäßigen Erkenntnisses, mit lebergehung aller andern Grade der Erefution, so fort zum Personal Arrest geschritten wer den könne, ist im zweyten Theile, und dessen Titel: vom Be Wechsel Prozeß, verordnet.

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§. 138.

Wenn der in Personal Arrest zu bringende Schuld de: ner in königlichen Diensten steht; so muß der ihn unmit hentelbar vorgefeßten Behörde von der Verfügung jedesmal

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Nachricht gegeben werden; damit diese, wegen Versehung feines Amtes, die erforderlichen Vorkehrungen treffen Fonne

§. 139.

Schließlich soll niemand der gegen ihn gerichtlich ver bangten Exekution sich widersehen, und dem Exekutor mit Schimpfworten, vielweniger mit Thatlichkeiten zu behan beln, sich unterfangen; widrigenfalls gegen einen solchen Renitenten fofort fiskalische Untersuchung veranlaßt, and er nach Vorschrift der Gefeße nachdrücklich dafür bes straft werden foll.

§. 140.

Kann der Exekutor, ein solchen thätigen Wider stands halber, den ihm geschehenen Auftrag allein nicht vollziehn; so muß er sich bey dem nächsten Gericht mel den und durch Vorzeigung des Original Defrets legitis miren; worauf sodann das Gericht ihm durch seine Gee richts Diener, nöthigenfalls auch durch aufgebothene Burger oder Bauren, die erforderliche Ußistenz zu leisten, schuldig sein soll.

§. 141.