256 Erster Th. XXIV. Tit. von Vollstreck.:
§. 141.
Wenn auch diese Mittel den richterlichen Verfügu gen die gebührende Parition zu verschaffen nicht him chend sind; so soll den Gerichten die nöthige militäris Hülfe daben zu statten kommen. Es soll aber kein Geri C folche eigenmachtig nachzusuchen und vorzukehren bered tigt seyn; sondern es muß deshalb jedesmal zuvor vo Den Untergerichten ben den vorgefeßten landes Jufti Collegiis, von diesen aber ben Hofe angefragt und m tere Verordnung erwartet werden.
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